Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Art. 2 Nr. 31 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) als § 53c eingefügt und ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Sie ersetzt § 87b Abs. 3, der im Zuge der Neuregelung des § 43b entfallen ist. Durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wurde die Vorschrift unverändert zum 1.1.2020 in § 53b überführt.

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