Rz. 2

§ 113b schrieb in seiner ursprünglichen bis 1.1.2016 geltenden Fassung die Errichtung einer Schiedsstelle durch die Vertragsparteien als Instrument der Konfliktlösung vor. Wesentliche Aufgabe der Schiedsstelle war es, im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Konflikte der Vertragsparteien nach § 113 ziel- und ergebnisorientiert zu schlichten und einer sachgerechten Lösung zuzuführen. Die Zusammensetzung, Funktionsfähigkeit und Entscheidungsfindung der Schiedsstelle einschließlich ihrer Geschäftsstelle in wechselnder Verantwortung der Selbstverwaltungspartner haben sich nach Auffassung des Gesetzgebers bewährt. Von daher sollte mit der Umbildung der im Jahr 2008 von den Vertragsparteien nach § 113 eingerichteten Schiedsstelle Qualitätssicherung zu einem Qualitätsausschuss durch das PSG II mit Wirkung zum 1.1.2016 keine neue bürokratische Institution geschaffen, sondern nur konkret und praxisnah die Form der Entscheidungsfindung neu geregelt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass aufgrund der Neufassung der Vorschrift durch das PSG II mit Wirkung zum 1.1.2016 mit dem Qualitätsausschuss und seiner potenziellen Erweiterung als "erweiterter Qualitätsausschuss" nach Abs. 3 alle wichtigen Entscheidungen, die im Bereich der Qualitätssicherung, Qualitätsmessung und Qualitätsdarstellung in der Pflege von den Vertragsparteien nach § 113zu treffen sind, einen der Bedeutung des Handlungsfeldes angemessenen und aufgrund der Dringlichkeit der zu regelnden Aufgaben auch notwendigen konkreten Rahmen haben.

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt kraft Gesetzes die Umbildung der von den Vertragsparteien nach § 113b a. F. gebildeten Schiedsstelle zum Qualitätsausschuss und legt den gesetzlichen Entscheidungsrahmen der Vertragsparteien nach § 113 durch den Qualitätsausschuss fest. Abs. 2 regelt die Zusammensetzung des Qualitätsausschusses und sieht zur Lösung von Konfliktfällen nach Abs. 3 die Bildung eines sog. erweiterten Qualitätsausschusses vor. Abs. 3a schreibt für die beschlussfassenden Sitzungen des Qualitätsausschusses und des erweiterten Qualitätsausschusses den Öffentlichkeitsgrundsatz als Regelfall fest und trifft hierzu ergänzende Regelungen. Zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit und der Einbindung wissenschaftlichen Sachverstands regeln Abs. 4 und 4a für die Vertragsparteien nach § 113die hierzu im Rahmen der Aufgabenerfüllung notwendigen Modalitäten; die Finanzierung der dort festgeschriebenen Aufgaben bestimmt sich nach Maßgabe des Abs. 5. Aufgrund der Vielfalt der Aufgaben sieht Abs. 6 zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 113 im (erweiterten) Qualitätsausschuss die Bildung einer Geschäftsstelle und Einrichtung einer Referentenstelle vor. Ferner verpflichtet Abs. 7 die Vertragsparteien nach § 113 gemeinsam mit anderen Organisationen zum Abschluss einer (genehmigungspflichtigen) Vereinbarung in einer Geschäftsordnung zur Regelung von Organisations- und Verfahrensfragen im Qualitätsausschuss. Abs. 8 legt den Vertragsparteien nach § 113 hinsichtlich der von ihnen im Qualitätsausschuss getroffenen Entscheidungen gewisse Informationspflichten gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit auf und bestimmt deren Inhalt und Umfang. Abs. 9 räumt dem Bundesministerium für Gesundheit im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der durch den Qualitätsausschuss getroffenen Entscheidungen verschiedene Befugnisse ein, die von einem ergänzenden Informationsrecht über ein Beanstandungsrecht bis hin zur Ersatzvornahme reichen. Abs. 10 eröffnet gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses und des Bundesministeriums für Gesundheit den Rechtsweg zu den Sozialgerichten.

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