Rz. 30

Kommt ein Vertrag nach Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht bis zum 1.1.2024 zustande, wird der Vertragsinhalt von einer unabhängigen Schiedsperson innerhalb von 3 Monaten festgelegt (Satz 1). Die Schiedsperson ist von den Vertragsparteien gemeinsam zu benennen. Ist bereits vor dem Ende der Frist absehbar, dass ein Vertrag nicht zustande kommen wird, kann die Schiedsstelle bereits vor Fristablauf angerufen werden (BT-Drs. 19/30560 S. 34). Es fehlt eine Regelung, falls die Vertragspartner sich nicht auf eine Schiedsperson einigen können.

 

Rz. 30a

Vor Beginn des Modellvorhabens werden die Beratungen mit den Beteiligten und dem Ziel fortgeführt, die Dateninfrastruktur und weitere Rahmenbedingungen im Sinne einer Versorgungsverbesserung weiterzuentwickeln und zu finanzieren. Auch die komplexen Vertragsverhandlungen benötigen mehr Zeit. Deshalb wird der Starttermin auf den 1.1.2024 verschoben (BT-Drs. 20/4086 S. 68).

 

Rz. 31

Die Schiedsperson entscheidet auch über die Vertragsinhalte, in denen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach Abs. 7 Satz 4 das Benehmen herzustellen ist und dieses nicht zustande kommt (Satz 2). Die Deutsche Krankenhausgesellschaft ist im Rahmen des Schiedsverfahrens anzuhören. Nur so ist sichergestellt, dass der Vertrag nicht an einer fehlenden Benehmensherstellung scheitert (BT-Drs. 19/30560 S. 34 f.).

 

Rz. 32

Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der GKV-Spitzenverband und die Gesamtheit der Leistungserbringer je zur Hälfte (Satz 3). Kostenpflichtig sind die Leistungserbringer, deren Berechtigung zur Teilnahme am Modellvorhaben nach Abs. 4 Satz 2 durch einen wirksamen Verwaltungsakt festgestellt worden ist.

 

Rz. 33

Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts durch die Schiedsperson richten sich gegen die jeweils andere Vertragspartei (Satz 4). Die Schiedsperson kann nicht Klagegegner sein.

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