2.11.1 Kranken- und Pflegeversicherung

 

Rz. 176

Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI).

Bei freiwillig Versicherten berührt der Bezug von Mutterschaftsgeld die Mitgliedschaft nicht.

Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht Beitragsfreiheit bezogen auf das gezahlte Mutterschaftsgeld (vgl. § 224 Abs. 1 SGB V, § 56 Abs. 3 SGB XI).

Sollte die junge bzw. werdende Mutter nebenher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (bei freiwillig krankenversicherten Frauen auch andere beitragspflichtige Einnahmen zum Lebensunterhalt) erhalten, ist dieses allerdings bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Die Höhe des beitragsfreien Mutterschaftsgeldes mindert nicht das bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehende Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen.

Die Zahlung eines Zusatzbeitrags für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) kommt beim Mutterschaftsgeld nicht in Betracht – auch nicht für die Zeit vor der Geburt.

Die Mitgliedschaft bleibt grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten erhalten. Schließt sich nach der Mitgliedschaft aufgrund des Bezuges von Mutterschaftsgeld noch eine Mitgliedschaft wegen einer Elternzeit an und beginnt während dieser Elternzeit eine Schutzfrist aufgrund einer neuen Schwangerschaft, kann die Frau bei bestehenden Arbeitsverhältnissen erneut Mutterschaftsgeld beanspruchen, ohne zwischendurch gearbeitet zu haben (vgl. Rz. 51 ff.).

2.11.2 Rentenversicherung

 

Rz. 177

Das Mutterschaftsgeld als solches löst – anders als das Krankengeld – keine Versicherungspflicht und somit auch keine Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Deshalb sind vom Mutterschaftsgeld auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Nach § 56 SGB VI können jedoch bei einem der beiden Elternteile die Zeiten der Kindererziehung als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung anerkannt werden, ohne dass von ihnen hierfür Beiträge zu zahlen sind. In diesem Fall kann allerdings immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren. Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Wurde eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat.

Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später, bei Geburten vor dem 1.1.1992 nach 30 Monaten (§ 249 SGB VI).

Wurden während der jeweils maßgebenden Kindererziehungszeit mehrere Kinder (z. B. Zwillinge) erzogen, verlängert sich die Versicherungszeit für jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind – bei Zwillingen, die nach 1991 geboren wurden, also auf 6 Jahre. Ob ein Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG bestand oder nicht oder ob die Frau vorher oder hinterher beschäftigt war, ist unbedeutend.

 

Rz. 178

Die Rentenbeiträge, die für die Zeit der Kindererziehung zu zahlen sind, entrichtet der Bund.

Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird der jeweilige Elternteil rentenrechtlich so gestellt, als habe er während dieser Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und Beiträge entsprechend dem Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer gezahlt. Wird während der Kindererziehungszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit und die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung addiert, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet. Dadurch erhalten Kindererziehende für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 2 SGB VI; wegen des um ein Drittel höheren Rentenartfaktors in der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB VI 0,0625 Entgeltpunkte). Der entsprechende Elternteil wird also so gestellt, als wenn er als "Durchschnittsverdiener" weitergearbeitet hätte. Dies entspricht einem Entgeltpunkt pro Jahr.

Für jedes Jahr "Kindererziehungszeit" erhöht sich die monatliche Bruttorente. Bei Kindererziehungszeiten ab dem 1. Juli 2022 beträgt diese monatliche Rente 36,02 EUR (West) bzw. 35,52 EUR (Ost). Nachfolgend eine Übersicht über die jeweils geltenden Rentenwerte aufgrund der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnungen:

 
Ein Kindererziehungsjahr erhöht die monatliche Rente ab ... um ... West Ost
1.7.2022 36,02 EUR 35,52 EUR
1.7.2021 34,19 EUR 33,47 EUR
1.7.2020 34,19 EUR 33,23 EUR
1.7.2019 33,05 EUR 31,89 EUR
1.7.2018 32,03 EUR 30,69 EUR
1.7.2017 31,03 EUR 29,69 EUR
1.7.2016 30,45 EUR 28,66 EUR
1.7.2015 29,21 EUR 27,05 EUR
1.7.2014 28,61 EUR 26,39 EUR
 

Rz. 179

Die Feststellung von Zeiten der "Kindererziehung" muss (zu...

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