Rz. 6

Die Krankenkassen können ihren Versicherten insbesondere Informationen zu individuell geeigneten Versorgungsinnovationen zur Verfügung stellen und entsprechende Versorgungsmaßnahmen anbieten (Satz 1). Darüber hinaus können die Krankenkassen auch über individuell geeignete Versorgungsleistungen informieren. Die Regelung ermöglicht eine individuelle Beratung des Versicherten (§ 14 SGB I). Ziel ist allein eine Verbesserung der Versorgung und die Förderung der Verbreitung von Versorgungsinnovationen wie etwa von digitalen Angeboten, die die Krankenkassen ihren Versicherten beispielsweise aufgrund von Modellvorhaben, Selektivverträgen, als digitale Gesundheitsanwendung oder Angebot der Prävention zur Verfügung stellen (BT-Drs. 19/13438 S. 47). Die Krankenkasse darf in diesem Zusammenhang weder in die ärztliche Therapiefreiheit eingreifen noch in die Wahlfreiheit der Versicherten eingreifen (Satz 2). Die Krankenkasse kommt damit ihrer Beratungspflicht nach und unterbreitet ein Angebot. Der Versicherte ist frei, das Angebot abzulehnen. Mitwirkungspflichten mit entsprechenden Sanktionen (§§ 60 ff. SGB I) sind damit nicht verbunden.

 

Rz. 6a

Innovative Versorgungsansätze können jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn sie nicht neben bestehenden Versorgungsstrukturen platziert, sondern in den Versorgungsalltag integriert werden (BT-Drs. 19/20708 S. 165 f.). Um Synergien mit bestehenden Versorgungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen nutzen zu können, wird die Beratungsbefugnis der Krankenkassen neben den Versorgungsinnovationen auf weitere individuelle geeignete Versorgungsleistungen der Krankenkassen erweitert.

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