Rz. 22

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte für den gleichen Tag Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht. Der Terminus "solange" inspiriert, dass der Anspruch auf Krankengeld auch dann in vollem Umfang ruht, wenn das Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V, § 19 Abs. 2 MuSchG) oder das Arbeitslosengeld § 136 ff. SGB III) niedriger als das Krankengeld sein sollte. Das gilt selbst dann, wenn das Mutterschaftsgeld i. S. des § 19 Abs. 2 MuSchG auf täglich 0,00 EUR reduziert ist, weil ein Gesamt-Mutterschaftsgeld von 210,00 EUR erreicht wurde (der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, bis zur Beendigung der Schutzfrist den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen 25,00 EUR und dem täglichen Nettoarbeitsentgelt weiterzuzahlen).

Mit dem Ruhen des Anspruchs wegen einer Sperrzeit verhindert der Gesetzgeber eine Besserstellung der arbeitsunfähigen Arbeitslosen gegenüber den Arbeitslosen, die während der Sperrzeit arbeitsfähig sind.

Ruht der Anspruch auf Krankengeld aus anderen Gründen als aufgrund einer Sperrzeit i. S. des § 159 SGB III (z. B. Urlaubsabgeltung i. S. des § 157 Abs. 2 SGB III), ist Krankengeld zu zahlen (BSG, Urteil vom 30.5.2006, B 1 KR 26/05 R). Trotz der im Ergebnis eintretenden Besserstellung arbeitsunfähig erkrankter Empfänger von Urlaubsabgeltungen gegenüber arbeitsfähigen Empfängern hat das BSG entschieden, dass eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 3a zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt.

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