Rz. 5

Leistungen der Krankenhäuser, die bis zum 30.6.2021 erbracht und abgerechnet wurden, sind von den Krankenkassen innerhalb von 5 Tagen zu begleichen (Satz 1). Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Infektionsfälle mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind auch über den ursprünglich gesetzten 31.12.2020 hinaus Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entlastung der Krankenhäuser erforderlich. Zur Verbesserung der Liquidität der Krankenhäuser wird die Regelung bis zum 30.6.2021 verlängert (BT-Drs. 19/24334 S. 86). Die Regelung ist vorrangig vor vertraglichen Vereinbarungen aufgrund § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b. Entscheidend ist der Zugang der Rechnung bei der Krankenkasse oder ihrem Dienstleister. Die Formulierung des Gesetzes legt nahe, dass seitens der Krankenkassen weder ein Zurückbehaltungsrecht noch eine Aufrechnung infrage kommt. (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 417 Rz. 12)

 

Rz. 6

Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus (Satz 2). Bankseitige Verzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten. Die Frist verlängert sich auf den nächstfolgenden Werktag, wenn die Zahlungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag endet (Satz 3). Entscheidend ist die Feiertagsregelung am Sitz der Krankenkasse.

 

Rz. 7

Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geltungsdauer (Satz 1) durch eine Rechtsverordnung verlängern (Satz 4). Die Verordnungsermächtigung beruht auf den erheblichen Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen der Pandemie auf die Liquidität der Krankenhäuser und der Krankenkassen. Davon wurde mit der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser v. 7.4.2021 gebrauch gemacht (BAnz AT 8.4.2021 V1).

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