Rz. 6

Nach Abs. 1 Satz 9 dürfen die Krankenkassen ihre Aufgabe an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. Grundsätzlich hat die Krankenkasse des Versicherten die Aufgaben nach Abs. 1 selbst wahrzunehmen. Wenn jedoch die Aufgabenwahrnehmung durch eine andere Stelle wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden, kann die Krankenkasse diese Aufgabe auch an andere Krankenkasse, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. Eine Übertragung an private Dritte ist ausgeschlossen (amtliche Begründung in BT-Drs. 18/5170 S. 26).

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