Rz. 35

Abs. 4 traf für die Zeit vom 1.1.1995 bis 30.6.1997 eine Sonderregelung hinsichtlich der Aufteilung der Beiträge aus der Rente. Dabei ging es darum, für den RSA die Beiträge aus der Rente der Summe nach abweichend von dem Beitragssatz des § 247 Abs. 3 zumindest annähernd nach dem kassenindividuellen Beitragssatz zu bestimmen. Krankenkassen mit einem höheren allgemeinen Beitragssatz erhielten für die Verrechnung mit den Zahlungspflichten im RSA und gegenüber der BfA demzufolge einen höheren Anteil an Beitragseinnahmen aus den Renten.

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