Rz. 30

Die Vorschrift des Abs. 3 gilt nur für Versicherungspflichtige und setzt daher deren Versicherungspflicht nach § 5 oder anderen Rechtsvorschriften voraus. Die Vorschrift knüpft erkennbar (Satz 2) noch an eine neu eintretende Versicherungspflicht an. Die vorgenommenen Änderungen, mit denen statt auf die Wahl einer Krankenkasse binnen 2 Wochen nunmehr die Pflicht und Frist von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht zur Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung bei der meldepflichtigen Stelle abgestellt wird, lassen die Vorschrift inhaltlich unklar und nach der Änderung der Bindung für Wahlrechte in den Rechtsfolgen nicht mehr plausibel erscheinen, zumal in Abs. 5 noch auf die Wahl einer BKK oder IKK innerhalb von 2 Wochen abgestellt wird.

 

Rz. 31

Nach bisherigem Recht entstand für jede neue Versicherungspflicht ein neues Wahlrecht, da die Bindung an die Zuständigkeit der gewählten Krankenkasse überhaupt nur für Pflichtversicherte vorgesehen und auf die konkrete Versicherungspflicht beschränkt war. Da bei dem Kreis der Pflichtversicherten mit der Pflichtmitgliedschaft auch ein zuständiger Krankenversicherungsträger verbunden sein musste und muss, wurde und musste dieser jeweils durch die Wahl einer Krankenkasse für jede neue Versicherungspflicht neu bestimmt werden; auch durch die Wahl der Krankenkasse der letzten Mitgliedschaft (§ 173 Abs. 2 Nr. 5) innerhalb von 2 Wochen, bei der die vorherige Pflichtmitgliedschaft nach § 190 geendet hatte.

 

Rz. 32

Nach der Änderung der Bindungswirkung von nach dem 1.1.2002 ausgeübten Wahlrechten, die gerade über die konkrete Pflichtmitgliedschaft hinausgehen, ist selbst in den Fällen einer neu beginnenden Pflichtversicherung nicht einmal immer ein Wahlrecht gegeben. Die Bindung an ein einmal ausgeübtes Wahlrecht ist sogar von der Unterbrechung der Mitgliedschaft unabhängig und gilt über die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten hinaus. Es ist nicht erkennbar, welche Bedeutung die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung an sich oder die Einhaltung der Frist von 2 Wochen zur Vorlage im Zusammenhang mit der Ausübung von Krankenkassenwahlrechten oder einer bestehenden Krankenkassenzuständigkeit hat oder haben könnte. Daher ist auch die ungeachtet von ausgeübten Wahlrechten allein an die nicht fristgerechte Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung anknüpfende Rechtsfolge der Meldepflicht oder der Übergang des Wahlrechts auf den Meldepflichtigen, jedenfalls in Fällen eines nach dem 1.1.2002 ausgeübten Wahlrechts, rechtssystematisch nicht plausibel. Wenn mit der Regelung an ein neu ausübbares und ausgeübtes Wahlrecht i.S. der bisherigen Regelung gedacht worden sein sollte, ist dies im Wortlaut und Inhalt nicht zum Ausdruck gekommen, und es fehlt für die im Satz 2 angeordnete Rechtsfolge die Differenzierung zwischen neu ausübbarem Wahlrecht und dem Wahlrecht zwecks Krankenkassenwechsels.

2.3.1 Vorlagepflicht für Versicherungspflichtige (Satz 1)

 

Rz. 33

Die Pflicht des Versicherungspflichtigen zur unverzüglichen Vorlage einer Bescheinigung bei der zur Meldung verpflichteten Stelle nach Satz 1 besteht nach dem Wortlaut und wie nach früherem Recht unabhängig davon, ob ein Krankenkassenwahlrecht besteht, ausgeübt wurde oder werden konnte. Die Regelung korrespondiert allerdings, wie sich aus Satz 2 ergibt, mit der Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 2 Satz 3 bei Eintritt einer Versicherungspflicht. Die unveränderte Zuständigkeit der gegenwärtigen Krankenkasse für diese Versicherungspflicht, weil wegen der noch bestehenden Bindungs oder Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 4 Satz 1 u. 2) keine sofortige Wahl einer anderen Krankenkasse möglich ist oder die Mitgliedschaft nahtlos fortgesetzt werden soll, ist durch eine Mitgliedsbescheinigung daher ebenso nachzuweisen wie die Mitgliedschaft bei einer wirksam neu gewählten Krankenkasse. Dies ermöglicht dem Meldepflichtigen, die Meldung bei der zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.

 

Rz. 34

Ein Zusammenhang zwischen der wirksamen Ausübung von Wahlrechten und der Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung bestand und besteht jedoch nicht. Die Krankenkassenzuständigkeit hängt allein von einem wirksam ausgeübten Wahlrecht zur Begründung oder zum Wechsel der Krankenkasse ab, mit dem die Mitgliedschaft/Zuständigkeit begründet wird. Dies folgt aus dem Kontrahierungszwang nach Abs. 1 Satz 2, der nicht relativiert ist. Daher kann die unverzügliche Vorlage einer Mitgliedschaftsbescheinigung bei der meldepflichtigen Stelle auf Zuständigkeiten oder den Krankenkassenwechsel keinen Einfluss haben.

2.3.2 Fristgebundenheit der Vorlage (Satz 2)

 

Rz. 35

Mit der neu gefassten Einleitung des Satzes 2 wird das Merkmal der Unverzüglichkeit für die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung auf einen Zeitraum von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht konkretisiert und beschränkt. Als Rechtsfolge der Fristversäumnis wird (weiterhin) die Meldepflicht bei der letzten Krankenkasse der Versicherung oder bei einer vom Meldepflichtigen gewählten Krankenkasse angeordnet. Die Bedeutung dieser Frist zur Vorlage einer Mitgliedschaftsbescheinigung für die Ausübung des Wahl...

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