LAG Hessen, Beschluss v. 13.3.2017, 16 TaBV 212/16

Im Einzelfall kann der Betriebsrat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf haben, ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zu erhalten.

Sachverhalt

Beteiligter zu 1 ist der Betriebsrat des Beteiligten zu 2, einem Krankenhaus, welcher seinen Hauptsitz in A, in welchem sich auch das Büro des Betriebsrats befindet, und daneben mehrere 3 bis 20 km entfernte Außenstellen hat. Der Betriebsrat verlangt von dem Arbeitgeber die Zurverfügungstellung eines Smartphones nebst Schutzhülle, Nummer, Netzverbindung und Internetzugang, mit der Begründung, dass er ein Smartphone benötige, um eine ständige Erreichbarkeit – insbesondere auch für die Schichtdienstarbeiter in den Abend- und Wochenendstunden – gewährleisten zu können. Dies lehnte der Arbeitgeber jedoch ab.

Die Entscheidung

Der hierauf gerichtete Antrag hatte vor dem LAG Erfolg.

Das Gericht urteilte, dass gem. § 40 Abs. 2 BetrVG der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung Informations- und Kommunikationsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat, wozu grds. auch ein Smartphone gehört. Hierbei habe der Betriebsrat selbst Beurteilungsspielraum dahingehend, ob ein solches Mittel zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sei oder nicht. Allerdings habe er bei seiner Entscheidung sowohl die betrieblichen Verhältnisse, als auch seine gesetzlichen Aufgabenbereiche und das Interesse des Arbeitgebers – auch dessen Kosteninteresse – zu berücksichtigen und darf nicht seine subjektiven Bedürfnissen in den Vordergrund stellen. Im vorliegenden Fall war jedoch das Verlangen des Betriebsrats nicht zu beanstanden. Er hatte hierbei insbes. nicht seinen Beurteilungsspielraum überschritten und auch die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt; denn da der Betriebsrat mehrere Außenstellen zu betreuen hatte, war zu diesen Zeiten das Büro des Betriebsrates nicht besetzt. Zudem waren auch Arbeitnehmer im Schichtdienst zu betreuen, mit denen der Betriebsrat ggf. auch an Wochenenden oder zu Abendstunden kommunizieren muss. Daneben fallen für ein Handy verhältnismäßig geringe Kosten an.

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