Es ist zu unterscheiden zwischen den sachlichen Kosten des Betriebsrats und den persönlichen Kosten der Betriebsratsmitglieder.

Bei den sachlichen Kosten des Betriebsrats handelt es sich in erster Linie um die Geschäftsführungskosten, zu denen Fahrtkosten, Reisekosten und Auslösungen gehören, ebenso Dolmetscher- und Übersetzungskosten, Druckkosten für Rundschreiben und Informationsblätter etc. Außerdem zählen dazu die Kosten der Führung eines Rechtsstreits (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Gutachterkosten), den der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten führt.[1]

Insgesamt gehört hierzu der gesamte Sachaufwand, den der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der Bezug von (aktuellen) arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexten, einem Kommentar und auch Fachzeitschriften wird regelmäßig als erforderliches sachliches Mittel i. S. d. § 40 Abs. 2 BetrVG anzusehen sein, nicht aber der Bezug einer Tageszeitung bzw. des Handelsblatts.[3]

Bezieht der Betriebsrat bereits eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift, die sich auch regelmäßig mit arbeits- und gesundheitswissenschaftlichen Themen befasst, kann er eine weitere Fachzeitschrift nur bei konkreter Darlegung der besonderen Notwendigkeit verlangen.[4]

Der Betriebsrat kann verlangen, dass sich die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kommentare jeweils auf dem neusten Stand befinden und bei einem Wechsel der Auflage auch neu beschafft werden. Dabei steht ihm auch ein Wahlrecht darüber zu, ob er am bisherigen Kommentar festhält oder ihm ein anderer geeigneter erscheint.[5]

Zu den erforderlichen Sachmitteln gehören nach der Ergänzung des § 40 Abs. 2 BetrVG auch eine moderne Informations- und Kommunikationstechnik.

Konkret besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Personalcomputers sowie eines Textverarbeitungsprogramms und Tabellenkalkulation. Daneben kann der Betriebsrat Fax, Anrufbeantworter und für den Zugang zum Intranet bzw. auch betrieblich genutztem Internet verlangen. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet werden, auf vorhandene moderne Kommunikationsmittel zugreifen zu können. Da die Grenze immer bei der "Erforderlichkeit" liegt und § 40 Abs. 2 BetrVG den Betriebsrat allenfalls gleichstellen will, wird hier der Betriebsrat nicht mehr Technik verlangen können, als der Arbeitgeber selbst einsetzt.

Der Streit um die Notwendigkeit der Anschaffungen wird im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§§ 2a, 80ff. ArbGG) ausgetragen.

Internet für Betriebsrat und einzelne Betriebsratsmitglieder

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).

Dies beinhaltet einen Anspruch des Betriebsrats auf Bereitstellung eines Internetanschlusses.[6] Der Betriebsrat überschreitet seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er die Einholung von Informationen aus dem Internet als erforderlich ansieht und Internetanschlüsse für die einzelnen Mitglieder eröffnet, z. B. zur Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen. Auch ist der Betriebsrat berechtigt, den Betriebsratsmitgliedern eigene E-Mail-Adressen zuzuweisen.[7]

Kein Anspruch des Betriebsrats auf gesonderten Internetzugang oder Telefonanschluss

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen vom Netzwerk losgelösten Internetanschluss oder einen von der Telefonanlage abgekoppelten Telefonanschluss einzurichten. Allein die abstrakte Gefahr der missbräuchlichen Nutzung ggf. vorhandener technischer Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber macht den separaten Telefonanschluss oder Internetzugang nicht erforderlich.[8]

[1] BAG, Beschluss v. 3.10.1978, 6 ABR 102/76,

AP 14 zu § 40 BetrVG 1979 m. Anm. v. Grunsky.

[2] FKHES § 40 BetrVG Rz 6.
[6] BAG, Beschluss v. 20.1.2010, 1 ABR 79/08.
[7] BAG, Beschluss v. 14.7.2010, 1 ABR 80/08.

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