Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Gericht und Zurückverweisung an den Rentenversicherungsträger ohne Sachentscheidung

 

Orientierungssatz

1. Die Vorschrift des § 131 Abs. 5 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht nur auf Anfechtungs-, sondern auch auf Verpflichtungsklagen anwendbar.

2. Der Rentenversicherungsträger hat bei der Entscheidung über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Eine Entscheidung lediglich nach Aktenlage ohne Untersuchung des Versicherten ist grundsätzlich unzureichend. Enthält das verwendete Formular E 213 keine ausreichende Fragestellung, muss der Versicherungsträger entsprechende Fragen an den ärztlichen Gutachter richten und dessen Aussage verwerten.

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 08.04.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 15.08.2006 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend.

Der Kläger beantragte nach Aktenlage bereits am 02.03.2001 Rente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung.

Zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangte eine ärztliche Stellungnahme im Formular E 213, die nicht übersetzt wurde (Bl. 1 ff des medizinischen Teils der Rentenakte). Mit Bescheid vom 08.04.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung ab, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten könnte. Dagegen legte der Kläger selbst Widerspruch ein, der auch übersetzt wurde. Zur Rentenakte gelangte noch eine Stellungnahme im Formular E 211 E, von der eine Übersetzung in der Verwaltungsakte nicht offenkundig erkennbar ist (Bl. 35 ff der Rentenakte). Zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangte auch ein Urteil eines spanischen Sozialgerichtes, das übersetzt wurde, wonach der Kläger zuletzt unter der Berufskategorie Bäcker versichert gewesen sei (Bl. 42 ff der Rentenakte). Es gelangten dann noch weitere spanische Unterlagen zur Verwaltungsakte der Beklagten, unter anderem eine Stellungnahme im Formular E 213 vom Oktober 2003. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte ferner gegenüber der Beklagten mit Schriftsatz vom 02.09.2004, er habe im Auftrag des Versicherten am 19.07.2004 auch von seiner Kanzlei aus die Gewährung einer Rente beantragt. Zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangte eine weitere Stellungnahme im Formular E 213 vom 30.09.2004, die auszugsweise übersetzt wurde (Bl. 25 ff des medizinischen Teils der Rentenakte). Im März 2005 gelangte zur Verwaltungsakte der Beklagten dann noch eine weitere ärztliche Stellungnahme vom 15.02.2005 im Formular E 213; weitere spanische ärztliche Unterlagen eines S kamen im Dezember 2005 zur Verwaltungsakte der Beklagten, die auszugsweise übersetzt wurden, und über diverse Diagnosen orthopädischer Art berichten. Am 04. März 2006 gelangte ein weiteres Formular E 213 mit einer ärztlichen Stellungnahme zur Akte der Beklagten, mit auszugsweisen Übersetzungen, wonach noch angepasste Arbeit wie Überwachung und Kontrolle ausgeführt werden könnte. Dabei hatte die Beklagte zuvor unter dem 03.05.2006 ein spanisches Institut für Sozialversicherung gebeten, die orthopädische Stellungnahme bzw. das orthopädische Gutachten vom 22.11.2005 dem Gutachter erneut vorzulegen mit der Bitte um Aussage dazu, ob der Widerspruchsführer noch körperlich leichte, leidensgerechte und angepasste Tätigkeiten in einem Zeitrahmen von mehr als 6 Stunden verrichten könnte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2006, zu einem nicht näher im Rückschein bezeichneten Zeitpunkt dem Bevollmächtigten des Klägers zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, es bleibe bei der Beurteilung der Beklagten, dass der Kläger noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden und mehr täglich verrichten könne; im Ergebnis des aktuellen Rentengutachtens aus Spanien könnte eingeschätzt werden, dass körperlich leichte, leidensgerechte und angepasste Tätigkeiten auch weiterhin vollschichtig zumutbar seien. Auf solche sei der Kläger auch verweisbar, da er nach Aktenlage als ungelernter bzw. allenfalls als angelernter Arbeiter zu beurteilen sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 07.11.2006 bei einem spanischen Gericht Klage zum Sozialgericht Düsseldorf eingereicht.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die bisherige Ablehnung der Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte sei wie oft nach einer unzureichenden Sachaufklärung erfolgt. Die medizinischen Atteste in den Vordrucken E 213 seien regelmäßig oberflächlich und unpräzise. Im E 213 vom November 2001 sei festzustellen, dass weder ein Belastungs-EKG durchgeführt worden sei noch Blutdruck oder Puls gemessen worden sei, obwohl die hauptsächliche Erkrankung für den Rentenantrag eine Herzerkrankung sei. Auch ein...

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