Die Verpflichtung zum Tragen von Schutzkleidung ergibt sich insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften. Nach § 15 Abs. 1 SGB VII erlassen die Unfallversicherungsträger (Bund, Unfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände) als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften u. a. über Maßnahmen, welche die Arbeitgeber zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben sowie über die Pflichten der Versicherten.

Die Unfallverhütungsvorschriften enthalten konkrete Bestimmungen unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise Schutzkleidung vom Arbeitnehmer anzulegen ist. Auch wenn sich die Unfallverhütungsvorschriften in erster Linie an den Arbeitgeber wenden, so ergibt sich hieraus auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, diese Vorschriften zu beachten (BAG, Urt. v. 10.03.1976 - 5 AZR 34/75.

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