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Arbeitskleidung / 7 Verpflichtung zum Tragen

Manfred Reinfandt
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Arbeitskleidung werden Beschäftigte aus eigenem Interesse tragen, um ihre Kleidung den Umständen der von ihnen auszuübenden Tätigkeit anzupassen und um einen unnötigen Verschleiß ihrer Kleidung auszuschließen, einer Weisung des Arbeitgebers zum Tragen bedarf es regelmäßig nicht.

Bei der Berufskleidung stehen oftmals die Zweckmäßigkeit und der Schutz der sonstigen Kleidung der Beschäftigten im Vordergrund, sodass hier auch regelmäßig ein Interesse der Beschäftigten besteht, diese Kleidung zu tragen. Weigern sich die Beschäftigten jedoch, kann der Arbeitgeber kraft Direktionsrechts das Tragen der Berufskleidung anordnen.

Eine berechtigte Weigerung des Tragens der Dienstkleidung ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbar. So kann Dienstkleidung, die einem bestimmten Marketingkonzept entspricht, von Beschäftigten abgelehnt werden, wenn sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beschäftigten verletzt, etwa wenn die körperliche Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist oder bei einer ausgesprochen ungünstigen Optik der Dienstkleidung.[1] Anerkanntermaßen kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn ein Beschäftigter sich trotz einschlägiger Abmahnungen weigert, seiner Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung nachzukommen.[2] Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter schuldhaft die vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Hygiene- und Bekleidungsanweisungen missachtet.[3]

In seltenen Fällen ist auch eine berechtigte Ablehnung der Arbeitskleidung aus religiösen Gründen denkbar. So darf ein in der Küche Beschäftigter, der der Glaubensgemeinschaft der Sikhs angehört, statt einer Papiermütze einen Turban tragen.[4]

Der Betriebsrat steht bei der Einführung einer einheitlichen Dienstbekleidung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nur...

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