Durch § 66 BAT wird keine Verpflichtung zum Tragen der Schutzkleidung begründet. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus Rechtsnormen bzw. einer Anordnung des Arbeitgebers.

5.1 Rechtsnormen

Die Verpflichtung zum Tragen von Schutzkleidung ergibt sich insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften. Nach § 15 Abs. 1 SGB VII erlassen die Unfallversicherungsträger (Bund, Unfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände) als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften u. a. über Maßnahmen, welche die Arbeitgeber zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben sowie über die Pflichten der Versicherten.

Die Unfallverhütungsvorschriften enthalten konkrete Bestimmungen unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise Schutzkleidung vom Arbeitnehmer anzulegen ist. Auch wenn sich die Unfallverhütungsvorschriften in erster Linie an den Arbeitgeber wenden, so ergibt sich hieraus auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, diese Vorschriften zu beachten (BAG, Urt. v. 10.03.1976 - 5 AZR 34/75.

5.2 Anordnung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Notwendigkeit zum Tragen der erforderlichen Schutzkleidung hinzuweisen und auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu achten. Diese Verpflichtung kann nicht einzelvertraglich oder tarifvertraglich abbedungen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge