Rz. 9

Die Berufung der Mitglieder des Beirats und einer gleich großen Anzahl von Stellvertretern erfolgt durch das BMAS (Abs. 2 Satz 2). Dieses ist an die unterbreiteten Vorschläge gebunden. Lediglich bei Vorliegen persönlicher Hindernisse, z. B. wegen fehlender Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 StGB) oder wegen fehlender Geschäftsfähigkeit ist diese Bindung an den Vorschlag nicht gegeben (Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz 1999, § 35 Rz. 6; Spiolek, Gemeinschaftskommentar-Schwerbehindertengesetz 2000, § 35 Rz. 17).

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