Rz. 2

Die Vorschrift umschreibt in Abs. 1 zusammenfassend die Leistungen, die als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht werden, und nennt in Abs. 2 die Leistungen, die von allen zuständigen Rehabilitationsträgern erbracht werden. Abs. 1 nimmt zur Herstellung von Rechtsklarheit eine eindeutige Begriffsdefinition von Sozialer Teilhabe und eine Abgrenzung der Leistungen der sozialen Teilhabe von anderen Leistungen vor.

 

Rz. 3

Träger der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die nach § 39 SGB VII auch als Leistungen zur sozialen Rehabilitation bezeichnet worden sind, sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung, der Kriegsopferfürsorge, der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe .

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