Rz. 67

Die Rehabilitationsträger fordern ggf. Rehabilitanden

  • zur Klärung der Rehabilitationsbedürftigkeit und -fähigkeit,
  • zur Auswahl entsprechender Teilhabeleistungen oder
  • zur Abklärung des Leistungsanspruchs

auf, sich bei einer bestimmten Stelle vorzustellen. Im Zusammenhang hiermit können dem angehenden Rehabilitanden Fahr- und Reisekosten entstehen. Diese dem Verwaltungsverfahren zuzurechnenden Kosten sind vom Rehabilitationsträger nicht nach § 73 SGB IX, sondern nach § 65a SGB I zu erstatten.

Eine Ausnahme bilden die Reisekosten

  • zur Abklärung der beruflichen Eignung sowie
  • zur Arbeitserprobung.

Diese Maßnahmen zählen bereits zum eigentlichen Spektrum der Teilhabeleistungen. Die hierdurch entstehenden Reisekosten werden vom Rehabilitationsträger gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 im Rahmen des § 73 übernommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge