Rz. 44

Sowohl das Krankengeld als auch das Verletztengeld, Übergangsgeld und Versorgungskrankengeld werden vom Grundsatz her für jeden Tag, für den es vom Versicherten beansprucht werden können, gezahlt. Ist eines dieser Entgeltersatzleistungen für jeden Tag eines vollen Kalendermonats zu zahlen, ist dieser Kalendermonat ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Tage des Kalendermonats mit 30 Tagen anzusetzen (vgl. § 65 Abs. 7). Sowohl für den Monat Februar als auch z. B. für den Monat Juli werden somit die Entgeltersatzleistungen für 30 Tage gezahlt. Das gilt z. B. auch

  • für die Zwischen-Entgeltersatzleistungen i. S. d. § 71 Abs. 1 sowie
  • für das Anschluss-Übergangsgeld i. S. d. § 71 Abs. 4 sowie
  • für das im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung zu zahlende Übergangsgeld i. S. d. § 71 Abs. 5 sowie
  • dann, wenn sich im laufenden Kalendermonat das Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld abwechseln.
 
Praxis-Beispiel

Der Rehabilitand nimmt vom 20.1. bis 2.8. an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Für diese Zeit erhält er Übergangsgeld, das aus seiner früheren Beschäftigung als Arbeitnehmer berechnet wird. Danach erhält er noch bis 2.11. Anschluss-Übergangsgeld i. S. d. § 71 Abs. 4.

Lösung:

 
20.1. bis 31.1. = 12 Kalendertage = 12 Übergangsgeldtage
1.2. bis 28./29.2. = 28/29 Kalendertage = 30 Übergangsgeldtage
1.3. bis 31.3. = 31 Kalendertage = 30 Übergangsgeldtage
1.4. bis 30.4. = 30 Kalendertage = 30 Übergangsgeldtage
1.5. bis 31.5. = 31 Kalendertage = 30 Übergangsgeldtage
1.6. bis 30.6. = 30 Kalendertage = 30 Übergangsgeldtage
1.7. bis 31.7. = 31 Kalendertage = 30 Übergangsgeldtage
1.8. bis 2.8. =  2 Kalendertage =  2 Übergangsgeldtage
    194 Übergangsgeldtage i. H. v. 75 oder 68 % der ­Bemessungsgrundlage
3.8. bis 31.8. = 29 Kalendertage = 28 Übergangsgeldtage
1.9. bis 30.9. = 30 Kalendertage = 30 Übergangsgeldtage
1.10. bis 31.10. = 31 Kalendertage = 30 Übergangsgeldtage
1.11. bis 2.11. =  2 Kalendertage =  2 Übergangsgeldtage
    90 Übergangsgeldtage i. H. v. 67 oder 60 % der ­Bemessungsgrundlage
 

Rz. 45

Wird während eines vollen Kalendermonats z. B. zunächst Arbeitslosengeld und dann Anschluss-Übergangsgeld i. S. d. § 71 Abs. 4 gezahlt (vgl. Rz. 21), ist das Anschluss-Übergangsgeld für diesen Kalendermonat in Anlehnung an § 154 SGB III noch für so viele Kalendertage zu zahlen, wie in dem Kalendermonat unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldbezuges an der Bezugsdauer von 30 Tagen fehlen.

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