Rz. 3

§ 68 bestimmt die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Fälle, in denen eine Orientierung an den bisherigen tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Rehabilitanden zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes führt. In diesen nicht angemessenen Fällen wird dann als Bemessungsgrundlage 65 % eines fiktiven Arbeitsentgeltes, dessen Höhe sich nach der erreichten beruflichen Qualifikation richtet, zugrunde gelegt. Wie sich dieses fiktive Arbeitsentgelt im Einzelfall berechnet, ergibt sich aus § 68 Abs. 2.

§ 68 findet nur beim Übergangsgeld aus Anlass von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Anwendung. Als Leistungen i. d. S. zählen die Leistungen nach

  • § 49 Abs. 3 Nr. 2 (Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung),
  • § 49 Abs. 3 Nr. 3 (individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung),
  • § 49 Abs. 3 Nr. 4 (berufliche Anpassung und Weiterbildung),
  • § 49 Abs. 3 Nr. 5 (berufliche Ausbildung),
  • § 49 Abs. 3 Nr. 7 (sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, sofern der Rehabilitand deshalb an der Ausübung einer ganztägigen Beschäftigung/Tätigkeit gehindert ist),
  • § 49 Abs. 4 Satz 2 (Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung; diese Leistung ist grundsätzlich nicht den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern dem Verwaltungsverfahren vor den Leistungen zur Teilhabe zuzuordnen, allerdings besteht aufgrund der Regelung des § 65 Abs. 3 ein ausdrücklicher Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; deshalb findet auch § 68 Anwendung), sowie
  • § 57 (Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen bzw. in einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Leistungsanbieters i. S. d. § 60).

Voraussetzung ist, dass der Rehabilitand nach dem rehabilitationsträgerspezifischen Recht überhaupt einen Anspruch auf Übergangsgeld hat. Z. B. hat ein Rehabilitand, der zulasten der Agentur für Arbeit an einer der oben genannten Teilhabeleistungen teilnimmt, nur dann einen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn er eine Vorbeschäftigungszeit von mindestens einem Jahr nachweist (Einzelheiten: vgl. § 119, § 120 SGB III). Eine Besonderheit stellt das Übergangsgeld zulasten des Unfallversicherungsträgers dar: Das Übergangsgeld als Folge eines Arbeitsunfalles ist auch zu zahlen, wenn der Rehabilitand in seinem Leben bisher noch überhaupt kein Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen erzielt hat (vgl. § 85 Abs. 1 SGB VII, vgl. auch Rz. 8).

 

Rz. 4

§ 68 unterscheidet 3 Fallgestaltungen, in denen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes anstelle des im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird:

  1. Die Berechnung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld i. S. d. §§ 66, 67 und 69 führt zu einem geringeren Betrag als 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts (Rz. 5 ff.),
  2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wurde bisher nicht erzielt (Rz. 8) oder
  3. der letzte Tag des der Übergangsgeldberechnung zugrunde liegenden Bemessungszeitraums liegt bei Beginn der Teilhabeleistung länger als 3 Jahre zurück (Rz. 9 ff.).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Übergangsgeld auch für Zeiten zwischen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation und einer sich anschließenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie für Zeiten vor und nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zwischen 2 zusammenhängenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt werden (vgl. § 71). Die Zahlung eines erhöhten Übergangsgeldes aufgrund der Anwendung des § 68 findet allerdings nur während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und darüber hinaus in den Fallgestaltungen

  • des § 71 Abs. 3 (Weiterzahlung des Übergangsgeldes bei Unterbrechung der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen) und
  • des § 71 Abs. 4 (Arbeitslosigkeit nach abgeschlossener Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben)

Anwendung.

2.1 Vergleichsberechnung nach Abs. 1 Nr. 1

 

Rz. 5

Das Übergangsgeld wird bei Arbeitnehmern i. d. R. aus dem letzten, vom Arbeitgeber abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum berechnet, der vor Beginn der Teilhabeleistung liegt. War der Rehabilitand vorher unmittelbar arbeitsunfähig, gilt als Bemessungsgrundlage der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Bei selbständig Tätigen werden andere Parameter zugrunde gelegt.

§ 68 Abs. 1 Nr. 1 sichert jedem Rehabilitanden, der an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt, eine Mindesthöhe bei der Bemessungsgrundlage und somit letztendlich auch beim Übergangsgeld zu. Aus diesem Grund hat der Rehabilitationsträger in jedem Fall das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen, das im Einzelnen der Berechnung des Übergangsgeldes aus Anlass von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugrunde liegt, mit einer Mindestbeme...

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