2.2.1 Grundsatz

 

Rz. 9

Die Werkstätten erhalten nach Abs. 3 Satz 1 von den Rehabilitationsträgern für die gegenüber den behinderten Menschen erbrachten Leistungen Vergütungen. In der ursprünglichen Formulierung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/5074) lautete die Formulierung: "Die Leistungen umfassen alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Personal- und Sachkosten". Diese Formulierung wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben und neu gefasst (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Bundestagsdrucksachen 14/5786 und 14/5800 vom 4.4.2001). Zur Begründung wurde ausgeführt, richtigerweise müsse es "Vergütungen" heißen, da aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Dienst)Leistungen keine Kosten umfassen, sondern diese verursachen. Damit ist auch klargestellt, dass es sich bei den Zahlungen der Rehabilitationsträger nicht um Kostenerstattung handelt.

Die Werkstätten haben hierauf einen Rechtsanspruch gegenüber dem Rehabilitationsträger. Den Leistungsanspruch selbst hat dagegen der behinderte Mensch, so in den Fällen, in denen der Sozialhilfeträger zuständiger Rehabilitationsträger ist, einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99. Das Recht der Eingliederungshilfe ist ab 1.1.2018 in Teil 2 des Neunten Buches geregelt. Da aber die Kapitel 1 bis 7 und 9 bis 9 des Teils 2, also mit Ausnahme des Kapitels 8 (Vertragsrecht), das ebenfalls am 1.1.2018 in Kraft tritt, erst am 1.1.2020 in Kraft treten (Art. 26 Abs. 4 Nr. 1 BTHG), sind für die Jahre 2018 und 2019 in Art. 12 des BTHG Übergangsregelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zum Gesamtplanverfahren im SGB XII getroffen worden (§§ 140 und 141 bis 145 SGB XII)

 

Rz. 10

Die Vergütungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Diese Grundsätze sind nicht erst mit dem SGB IX betont worden, sie sind aus dem Sozialhilferecht übernommen, § 41 Abs. 3 BSHG i. d. F. des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088).

2.2.2 Umfang der Vergütungen

 

Rz. 11

Die Vergütungen müssen

  1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
  2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen,

berücksichtigen (Satz 2).

 

Rz. 12

Um eine Vergütung der Leistungen vereinbaren zu können, müssen die Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt zunächst entweder der Nr. 1, der Nr. 2 oder den (nicht ausdrücklich erwähnten, aber aus der Formulierung in Nr. 2 "soweit diese … über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen" zu folgern) Kosten, die üblicherweise in einem Wirtschaftsunternehmen in Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Betätigung entstehen, zugeordnet werden.

Die Formulierung der bei der Vergütung zu berücksichtigenden Kosten stellt sicher, dass Kosten entweder der Nr. 1 oder der Nr. 2 zuzuordnen sind. Fallen daher Kosten unter die Nr. 1, können sie keine Kosten nach Nr. 2 sein (so Begründung zu § 41 in BT-Drs. 14/5800 S. 27).

 

Rz. 13

Die von den Werkstätten zu erfüllenden Aufgaben und die an sie gerichteten fachlichen Anforderungen sind in § 219 sowie im Ersten Abschnitt der Werkstättenverordnung (§§ 1 bis 16 WVO) geregelt. Die hier anfallenden Personal- und Sachkosten sind der Nr. 1 zuzuordnen und damit von den Rehabilitationsträgern zu vergüten. Hierzu gehören etwa der Werkstattleiter, das in § 9 WVO bestimmte Fachpersonal sowie die in § 10 WVO geforderten Begleitenden Dienste, daneben auch die in § 8 Abs. 4 WVO genannten Fahrdienste zur Beförderung der behinderten Menschen in die Werkstatt.

 

Rz. 14

Voraussetzung ist, dass die Kosten (in Umfang und auch in der Höhe) notwendig sind.

Was notwendige Kosten sind, ist aufgrund der Ermächtigungsnorm in § 227 Abs. 1 in § 12 Abs. 4 Satz 3 WVO bestimmt und zwar in einer abschließenden Aufzählung. Die in der WVO getroffene Regelung dient dem Ziel, die Entlohnung der behinderten Menschen zu verbessern. Die Regelung stellt klar, dass notwendige Kosten nur diejenigen sind, die im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen von den Rehabilitationsträgern als notwendig anerkannt worden sind und infolgedessen übernommen (vergütet) werden. Zu den notwendigen Kosten gehören also nicht diejenigen Aufwendungen, die in einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem zuständigen Rehabilitationsträger nicht oder nicht in der von einer Seite für erforderlich gehaltenen Höhe vereinbart worden sind. Über die getroffenen Vereinbarungen hinaus entstehende Aufwendungen dürfen nicht zulasten der Löhne der Beschäftigten aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt bestritten werden (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WVO, der das Arbeitsergebnis als die "Differenz aus den ...

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