Rz. 49

Nach Abs. 4 sind mit dem Ziel einer höheren Verbindlichkeit und Sicherheit bei der Erbringung der Komplexleistung "Früherkennung und Frühförderung" Landesrahmenempfehlungen zu schließen. Wenn bis zum 31.7.2019 keine Vereinbarung auf Landesebene zustande kam, mussten die jeweiligen Landesregierungen gemäß Abs. 6 durch Rechtsverordnung Näheres regeln – und zwar zumindest für folgende Bereiche:

  1. Anforderungen an die interdisziplinär tätigen Einrichtungen i. S. d. § 46 bezüglich Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung,
  2. Dokumentation und Qualitätssicherung bezogen auf die erbrachten Komplexleistungen sowie
  3. Ort der Leistungserbringung.

Der Bereich der Abrechnung der Komplexleistung und der Kostenverteilung muss durch die Rechtsverordnung nicht geregelt werden.

Aufgrund der in der Zeit vom 1.7.2001 bis 31.12.2017 geltenden Vorgängervorschrift des § 30 a. F. entwickelten sich in nahezu allen Bundesländern – aber sehr schleppend – Landesrahmenempfehlungen zur Umsetzung der Komplexleistungen. Deren Ausgestaltung, Wirkungskraft und Regelungsdichte variierten so erheblich, dass die Komplexleistung i. S. des heutigen § 46 nach Auffassung des Gesetzgebers noch nicht überall in der vom Gesetzgeber gewünschten Form angeboten oder finanziert wurde (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 251). Außerdem hatten die früheren Landesrahmenempfehlungen wenig Verbindlichkeit, weil es sich nur um Empfehlungen und nicht um Vereinbarungen handelte (vgl. Forschungsbericht des BMAS: Strukturelle und finanzielle Hindernisse bei der Umsetzung der interdisziplinären Frühförderung gem. § 26 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 30 und 56 Abs. 2 SGB IX – Abschlussbericht –; Fundstelle vgl. Rz. 50). Aufgrund dessen forderte der Gesetzgeber für die Zeit ab 1.1.2018 verbindliche Landesrahmenvereinbarungen.

Für den Fall, dass in einem Bundesland die geforderte Landesrahmenvereinbarung nicht bis 31.7.2019 geschlossen wurde, soll die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung Regelungen zu den oben erwähnten Anforderungen treffen. Dadurch erhöht sich für alle Beteiligten der Druck, statt Landesrahmenempfehlungen tragfähige Regelungen möglichst bis zum 31.7.2019 zu treffen.

Leider sind bis 31.7.2019 die gewünschten Landesrahmenvereinbarungen nicht in allen Bundesländern zustande gekommen. In einigen Bundesländern sind diese aber auf Druck der jeweiligen Landesregierung in dem Zeitraum vom 1.8.2019 bis 1.1.2020 vereinbart worden.

Einige Landesrahmenvereinbarungen, die aufgrund des ab 1.1.2018 geltenden Rechts geschlossen wurden, sind mit deren Fundstelle unter Rz. 52 aufgeführt.

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