Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMAS), nach Zustimmung durch den Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen in Form einer Rechtsverordnung zu erlassen, wenn es den Rehabilitationsträgern unter der Führung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in einer vorgegebenen Zeit nicht gelungen ist, Gemeinsame Empfehlungen i. S. d. § 26 zu vereinbaren. Die Möglichkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung besteht auch dann, wenn die vereinbarte Gemeinsame Empfehlung aus Sicht des BMAS nicht über die gebotene Qualität verfügt.

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