Rz. 1

Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 5 angefügt worden (Art. 8 des Gesetzes).

Durch Art. 8 Nr. 6, Art. 32 Abs. 6 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde Abs. 6 mit Wirkung zum 1.1.2005 angefügt.

Durch Art. 1a Nr. 3 des Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174 EG (Gesetz v. 7.1.2015, BGBl. II S. 15) wurde zum 15.1.2015 Abs. 7 angefügt.

Durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 8 angefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 159 zu § 241 mit folgenden Änderungen: Der bisherige Abs. 2 wurde aufgehoben, die bisherigen Abs. 3 und 4 sind nun die Abs. 2 und 3. Der bisherige Abs. 5 wurde aufgehoben, der bisherige Abs. 6 ist damit Abs. 4. Abs. 5 entspricht dem Abs. 7 i. d. F. des Gesetzes v. 7.1.2015 (BGBl. II. S. 15). Abs. 6 entspricht dem durch Art. 2 dieses Gesetzes angefügten Abs. 8, redaktionell berichtigt durch Art. 23 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541). Abs. 7 wurde mit dem BTHG neu eingefügt, Abs. 8 durch Art. 23 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) angefügt.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) wurde mit Wirkung zum 1.8.2019 Abs. 9 angefügt.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 3 auf die Inklusionsbetriebe erweitert.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. Nr. 146) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 die bisher in Abs. 9 enthaltene Übergangsvorschrift zu § 221 Abs. 2 durch eine Übergangsvorschrift zur Anhebung der Ausgleichsabgabe ersetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge