2.1 Einheitlichkeit der Dienststelle

 

Rz. 2

Abs. 1 Nr. 1 bestimmt, dass – mit Ausnahme der Nr. 3 – der Bundesnachrichtendienst als einheitliche Dienststelle gilt. Diese Regelung ist darin begründet, dass die einzelnen Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes und der Sitz dieser Dienststellen der Geheimhaltung bedürfen, damit keine Rückschlüsse auf die Organisation des Bundesnachrichtendienstes gezogen werden können. Damit sind für den Bundesnachrichtendienst nur die Agentur für Arbeit und die Bundesagentur für Arbeit sowie das Integrationsamt am Sitz der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuständig.

2.2 Verzeichnis und Erstattung der Anzeige

 

Rz. 3

Die Regelung in Abs. 1 Nr. 2 schließt die Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses der beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen sowie die Verpflichtung aus, dieses auf Verlangen den Vertretern der Agentur für Arbeit und des Integrationsamtes vorzulegen (§ 163 Abs. 1). Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige mit den Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht erforderlich sind (§ 163 Abs. 2), ausgeschlossen. Insbesondere aus diesen Daten ließen sich Rückschlüsse auf die Zahl der Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes insgesamt schließen und damit Rückschlüsse auf die Struktur dieses Dienstes. Dies soll ausgeschlossen sein. Aus dem gleichen Grund soll der Bundesnachrichtendienst auch nicht verpflichtet sein, den Beauftragten der Agentur für Arbeit und des Integrationsamtes Einblick in seine Dienststellen geben zu müssen.

2.3 Ausnahmen für die Schwerbehindertenvertretung

 

Rz. 4

Eine Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1 – der Einheitlichkeit des Bundesnachrichtendienstes – gilt nach Abs. 1 Nr. 3 für die Fälle der Schwerbehindertenvertretung. Danach kann eine Schwerbehindertenvertretung nach § 177 auch in Dienststellen (Teilen und Stellen) des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören, unter der Voraussetzung des § 177 Abs. 1 Satz 1, dass in diesen Stellen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, gewählt werden. § 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten hier ausdrücklich nicht. Das heißt, dass Dienststellen, in denen jeweils weniger als 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, mit räumlich nahe liegenden gleichstufigen Dienststellen zur Ermöglichung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nicht zusammengelegt werden können. Die in solchen Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten Menschen müssen von der Schwerbehindertenvertretung am Sitz der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes vertreten werden.

 

Rz. 5

§ 180 ist ebenfalls nicht anzuwenden. Das heißt, dass für die Dienststellen keine Stufenvertretungen, also keine Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen gewählt werden können

Durch die Bezugnahme auf § 180 Abs. 6 ist geregelt, dass in den Fällen, in denen sonst eine Gesamtschwerbehindertenvertretung zuständig ist, die Vertretung durch die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes wahrgenommen wird.

 

Rz. 6

Abweichend von § 177 Abs. 6 Satz 4, wonach in den Fällen, in denen eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht besteht, das für die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Wahlversammlung einlädt, ist hierfür der Leiter oder die Leiterin der betreffenden Dienststelle zuständig. Diese Abweichung ist ebenfalls vor dem Hintergrund des besonderen Geheimhaltungsbedürfnisses der Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes zu sehen und entspricht dem Grundsatz in Abs. 1 Nr. 1, wonach für den Bundesnachrichtendienst insgesamt nur das Integrationsamt am Sitz der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuständig ist.

 

Rz. 7

Nach Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 ist die Schwerbehindertenvertretung (abweichend von § 178 Abs. 2) in Angelegenheiten nicht zu beteiligen, in denen beim Bundesnachrichtendienst auch die Beteiligung der Personalvertretung ausgeschlossen ist. Darüber hinaus kann der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle weitere Ausnahmen von der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, von der Vorlage von Unterlagen – etwa Bewerbungsunterlagen – oder der Erteilung von Auskünften anordnen, wenn und soweit dies aus besonderen nachrichtendienstlichen Gründen geboten ist.

 

Rz. 8

Für das Ruhen von Rechten und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung gilt das Gleiche wie für die Personalvertretung.

 

Rz. 9

§ 179 Abs. 7 Satz 3, auf den in Abs. 1 Nr. 3 Satz 7 verwiesen wird, sieht eine Einschränkung der Verpflichtung der Schwerbehindertenvertretung zur Geheimhaltung von Daten vor, die ihr wegen ihres Amtes bekannt geworden sind. Diese Geheimhaltungspflicht gilt danach nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit es deren Aufgaben gegenüber den schwerbehinderten Menschen erfordern, gegenüber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen (§ 180) sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und Stellen. Wenn also besondere Geheimhaltungsvorschrif...

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