Rz. 28

Abs. 8 bestimmt, dass die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung wenigsten einmal jährlich Versammlungen der Vertrauens- und der Bezirksvertrauenspersonen durchführen darf. Es gilt § 178 Abs. 6 entsprechend. Dort ist auf die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften verwiesen. Hier kommt die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG zum Tragen. Das heißt, dass auch Teilversammlungen möglich sind; auch die anderen Grundsätze wie der Anspruch auf Erstattung von Auslagen durch den Arbeitgeber finden Anwendung.

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