2.1 Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe (Abs. 1)

 

Rz. 3

Mit der Herauslösung des Rechts der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII sind künftig nicht mehr die Träger der Sozialhilfe für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig. Die Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe obliegt den jeweiligen Ländern. Die Träger der Sozialhilfe sind bereits in § 6 bei der Aufzählung der Träger der Leistungen zur Teilhabe als Träger der Eingliederungshilfe mit Wirkung zum 1.1.2018 bezeichnet, obwohl die Umstellung erst mit dem 1.1.2020 erfolgt. Durch die im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) erfolgte Anfügung eines Abs. 8 in § 241 ist klargestellt worden, dass die Träger der Sozialhilfe als Rehabilitationsträger im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2019 weiterhin Leistungsträger sind. Aufgrund des Inkrafttretens der Regelungen zum Vertragsrecht nach Kapitel 8 des Teils 2 bereits zum 1.1.2018 war es in zeitlicher Hinsicht erforderlich, auch bereits zum 1.1.2018 in § 6 die Träger der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger zu bestimmen. Gleichwohl werden bis zur Umstellung am 1.1.2020 bis zum 31.12.2019 die Aufgaben der Eingliederungshilfe von den Trägern der Sozialhilfe nach § 3 SGB XII wahrgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt treten deshalb die Träger der Sozialhilfe, soweit sie Aufgaben der Eingliederungshilfe wahrnehmen, als Rehabilitationsträger an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe.

 

Rz. 4

Abs. 1 ist abweichend von dem übrigen Inkrafttreten des Teils 2 des SGB IX – ausgenommen des Kapitels 8 – zum 1.1.2020 ebenfalls bereits zum 1.1.2018 in Kraft getreten, um den Ländern die Möglichkeit zu geben, die Träger rechtzeitig vor dem 1.1.2020 bestimmen zu können.

2.2 Sicherstellung der Bestimmung geeigneter Träger der Eingliederungshilfe (Abs. 2)

 

Rz. 5

Aufgabe der Länder ist es, im Rahmen der Bestimmung des Trägers der Eingliederungshilfe sicherzustellen, dass nur solche Träger bestimmt werden, die aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit dazu geeignet sind, die vielfältigen Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Soweit das Landesrecht mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt, sind die obersten Landesbehörden zur Unterstützung der Träger bei der Durchführung der Aufgaben verpflichtet.

Satz 2 greift damit die Vorschrift des § 7 Satz 2 SGB XII auf, die mit der Überführung des Sozialhilferechts in das SGB IX neu aufgenommen wurde. Damit wurde die bereits bestehende Praxis der obersten Landessozialbehörden, die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, gesetzlich verankert.

Mit Satz 3 wird die Unterstützungsaufgabe der obersten Landessozialbehörden konkretisiert. Soweit die Länder mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt haben, wird ein Schwerpunkt der Unterstützungstätigkeit in der Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe bestehen. Darüber hinaus sollen die obersten Landessozialbehörden den Fragen der Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Leistungen eine zentrale Bedeutung zukommen lassen.

2.3 Sicherung bedarfsdeckender Leistungen (Abs. 3)

 

Rz. 6

Länder und Träger der Eingliederungshilfe haben bedarfsdeckende Leistungen zu erbringen. Um die Fachleistungen im Rahmen der verfügbaren Mittel effektiv und effizient zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen erbringen zu können, ist die Planung und Steuerung von Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich. Angebote müssen flächen- und bedarfsdeckend zur Verfügung stehen und dabei sozialraumorientiert und inklusiv ausgerichtet sein. Die Länder werden durch Abs. 3 verpflichtet, auf entsprechende Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken.

2.4 Arbeitsgemeinschaften (Abs. 4)

 

Rz. 7

Satz 1 verpflichtet die Länder, zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden. In diesen Arbeitsgemeinschaften sind neben Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe auch die Leistungserbringer sowie Vertreter der Verbände für Menschen mit Behinderungen zu beteiligen. Den Landesregierungen wird durch Satz 3 das Recht eingeräumt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaften und das Verfahren zu bestimmen.

2.5 Evidenzbeobachtung (Abs. 5)

 

Rz. 8

Der Gesetzgeber hat ausgehend von der Erkenntnis, dass sich die Ausgangssituation nicht nur in den Ländern selbst sondern darüber hinaus auch zwischen den Ländern unterscheide und die Eingliederungshilfereform insbesondere in der ersten Phase der Umsetzung des neuen Rechts eine erhebliche Umstellungssituation darstelle, eine länderübergreifende Evidenzbeobachtung sowie einen länderübergreifenden Erfahrungsaustausch für notwendig erachtet, um eine weitgehend bundeseinheitliche Umsetzung des Rechts der Eingliederungshilfe zu erreichen. Die Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können beteiligt werden. Hierzu sind die Länder also nicht verpflichtet.

 

Rz. 9

Die Gegenstände der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustauschs sind in Satz 3 beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt

 

Rz. 10

Gegenstände sind insbesondere die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente wie z. B. ...

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