Rz. 22

Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig (Abs. 3 Satz 1). Als leistender Rehabilitationsträger wird der Rehabilitationsträger bezeichnet, der im Verhältnis zu den anderen Rehabilitationsträgern als erstes den Antrag auf Durchführung eines Persönlichen Budgets erhält ("erstangegangener" Rehabilitationsträger), sofern zumindest Teile des beantragten Persönlichen Budgets in seine Leistungszuständigkeit fallen. Als Rehabilitationsträger gelten nach Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich nicht nur die in § 6 aufgeführten Institutionen, sondern auch die Pflegekassen und die Integrationsämter.

Enthält das beantragte Persönliche Budget Leistungen, für die der erstangegangene Rehabilitationsträger bzw. die Pflegekasse oder das Integrationsamt nicht Leistungsträger sein kann, ist der Antrag weiterzuleiten. Dabei ist zu unterscheiden, ob der erstangegangene Leistungsträger aus leistungsrechtlicher Sicht

  1. insgesamt (z. B. Krankenkasse kann keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen) oder
  2. nur zum Teil (z. B. die Krankenkasse ist für einen Teil der durch das Persönliche Budget erfassten Leistungen zuständig, es bleibt aber ein noch nicht gedeckter Teilhabebedarf, der durch einen anderen Träger zu befriedigen ist)

nicht zuständig ist.

Im Fall a) ist der Antrag am nächsten Werktag nach Ablauf der 14-Tage-Frist des § 14 an den voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Geschieht dieses nicht rechtzeitig, ist der erstangegangene Rehabilitationsträger leistender Rehabilitationsträger.

Im Fall b) hat der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger nach § 15 Abs. 1 weiterzuleiten. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit – und zwar in Abstimmung mit dem erstangegangenen Rehabilitationsträger und dem Leistungsberechtigten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2). Der erstangegangene Rehabilitationsträger ist für die Durchführung des Verfahrens beim – trägerübergreifenden – Persönlichen Budget verantwortlich.

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