Rz. 5

Nach § 24 Satz 2 binden die in Rz. 4 aufgeführten vorläufig erbrachten Leistungen die Rehabilitationsträger nicht bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs

  • im Rahmen der Koordinierung der Leistungen und
  • auch nicht bei der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens.

Somit sollen die Rehabilitationsträger z. B. bei der Feststellung des Rehabilitations- und sonstigen Teilhabebedarfs prüfen, ob dieser durch die vorläufig erbrachte Leistung bereits vollständig gedeckt wird. Wenn dieses nicht der Fall ist, sind weitere Leistungen zu planen und zu koordinieren. Das gilt auch dann, wenn die vorläufige Leistung bezüglich ihres Umfangs und ihrer Höhe nur zum Teil bereitgestellt wird.

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