2.1 Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung

 

Rz. 3

Satz 1 ermächtigt den Senat der Freien und Hansestadt, die Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertetung wählen.

Nach Satz 2 gilt für die Wahl § 177 Abs. 2, 3, 6 und 7. Das sind die Vorschriften zur Wahlberechtigung (Abs. 2), zur Wählbarkeit (Abs. 3), zum Zeitpunkt der Wahlen (Abs. 6) und zur Amtsdauer (Abs. 7).

2.2 Aufgabe der Gesamtschwerbehindertenvertretung

 

Rz. 4

Abs. 2 bestimmt die entsprechende Geltung des § 180 Abs. 6 Satz 1. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass in Hamburg keine zusätzliche Stufenvertretung bei einer obersten Dienstbehörde besteht, weshalb eine Verweisung auf § 180 Abs. 6 Satz 2 nicht erforderlich war.

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