Rz. 9

Die Jobcenter können dem nach § 19 verantwortlichen Träger ihre Beteiligung vorschlagen (Abs. 4 Satz 1). Sie müssen beteiligt werden, soweit es zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfes erforderlich ist und dies den Interessen des Leistungsberechtigten entspricht (Abs. 4 Satz 2).

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