Rz. 8

Die Vorschrift bestimmt, dass Nachteilsausgleiche, die aufgrund von Rechtsvorschriften gewährt wurden, die vor der finalen Ausrichtung des Schwerbehindertengesetzes 1974, mit dem alle schwerbehinderten Menschen unabhängig von der Ursache ihrer Behinderung in den geschützten Personenkreis einbezogen worden sind, galten, unberührt bleiben. Solche Nachteilsausgleiche sind z. B. Vergünstigungen, die Kriegsbeschädigte oder Verfolgte des Nazi-Regimes in Anspruch nehmen können. So können schwerkriegsbeschädigte Empfänger der drei höchsten Pflegezulagestufen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Kriegsblinde, kriegsbeschädigte Ohnhänder und kriegsbeschädigte Querschnittgelähmte bei der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr Wagen der 1. Klasse der Deutsche Bahn AG benutzen.

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