Rz. 1

Durch Art. 9 Nr. 21 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde in Abs. 1 die Bezeichnung "Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt" in "Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit" geändert.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 121 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 204. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 121 mit Anpassung der Verweisungen in Abs. 1 infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

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