Rz. 3

§ 15 ist im Zusammenhang mit § 14 zu sehen. Während § 14 den – im Verhältnis zum Antragsteller/Leistungsberechtigen – letztendlich zuständigen Rehabilitationsträger bestimmt, regelt § 15 die Fälle, in denen dieser zuständige Rehabilitationsträger feststellt, dass im Rahmen des trägerübergreifenden Teilhabebedarfs möglicherweise Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen notwendig werden, für die er nach seinen Ermittlungen nicht oder nur nachrangig leistungspflichtig ist. § 15 gibt somit den nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger die Möglichkeit, andere Rehabilitationsträger zu beteiligen, wenn im Rahmen der Antragsbearbeitung (meist zusätzliche) Teilhabeleistungen in Betracht gezogen werden, die in die sachliche Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger fallen. In diesen Fällen können andere Rehabilitationsträger zumindest bei

  • der Feststellung des Teilhabebedarfs,
  • der Klärung von Leistungsansprüchen, für die der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger dem Grunde nach nicht zuständig ist, sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Leistungsgewährung

beteiligt werden.

Der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger behält auf jeden Fall im Außenverhältnis zum Versicherten – bis auf die Fälle nach § 15 Abs. 3 – die komplette rehabilitationsträgerübergreifende Entscheidungs- und Leistungsverantwortung sowie die Koordinierungsverantwortung im Hinblick auf eine rechtzeitige, fristgerechte Entscheidung über den gesamten Antrag. Ziel des Gesetzgebers ist, in komplexen Leistungsfällen mit leistungsgruppenübergreifenden Teilhabebedarfen bzw. trägerübergreifenden Zuständigkeiten im Außenverhältnis zum Antragsteller einen für die Koordinierung des Verfahrens zuständigen Träger – nämlich den nach § 14 zuständigen – und den letztendlich verantwortlichen Ansprech-Mitarbeiter dieses Trägers zu bestimmen oder verbindliche Verantwortlichkeiten für die Bedarfsfeststellung, die Leistungsentscheidung und die Leistungserbringung festzulegen.

Hinsichtlich der Anwendung des § 15 ist unterscheiden zwischen den Fallgestaltungen des Abs. 1 und denen des Abs. 2:

  • Sind möglicherweise in Betracht kommende (Teil-)Leistungen keiner Leistungsgruppe zuordnen, für die der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 i. V. m. § 5 verantwortlich ist (= Abs. 1), kann der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger den Antrag zwischen "Hauptleistung" und den sonst möglicherweise in Betracht kommenden Leistungen splitten. Das bedeutet: Der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger

    • hat zwingend das rehabilitationsträgerübergreifende Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 ff. einzuleiten und durchzuführen (Ausnahme: Der beteiligte Rehabilitationsträger erklärt sich gemäß § 19 Abs. 5 zur Durchführung des Teilhabeplanverfahrens bereit).
    • beteiligt den anderen Rehabilitationsträger grundsätzlich nur im Innenverhältnis (Luik: Antragssplittung, Teilhabeplanung und getrennte Leistungserbringung – Anmerkung zu SG Heilbronn vom 27.08.2020 – S 15 R 411/20; SG Karlsruhe vom 22.04.2021 – S 6 R 4225/19; Beitrag A3-2023 unter www.reha-recht.de; 25.1.2023).
    • bleibt im Außenverhältnis zum Antragsteller/Leistungsberechtigten grundsätzlich der allein zuständige Träger (einzige Ausnahme: Hinsichtlich des gesplitteten Antragsteils hat der beteiligte Rehabilitationsträger gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 den Leistungsberechtigten über seine Feststellungen/Anspruchsbeurteilung zu informieren; es handelt sich hierbei um eine einfache Mitteilung, also nicht um einen Verwaltungsakt. Den Verwaltungsakt über die rehabilitationsträgerübergreifenden Leistungen setzt allein der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger.
    • hat die dem Leistungsberechtigten zustehenden rehabilitationsträgerübergreifenden Teilhabeleistungen allein zu erbringen (Ausnahme: Im Rahmen der strengen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 wird zwischen allen Beteiligten im Teilhabeplan vereinbart, dass die Leistungsbewilligung und die Leistungserbringung von jedem Rehabilitationsträger im eigenen Namen erfolgen kann).
    • hat auf jeden Fall immer die Verantwortung für die Leistungskoordinierung und trägt auch die Verantwortung für die rechtzeitige Entscheidung über den gesamten Antrag. Das gilt auch, wenn aufgrund des Teilhabeplans mit allen Beteiligten eine getrennte Leistungserbringung vereinbart wurde.
    • ist bei den im Rahmen des § 18 vom Antragsteller selbst beschafften Leistungen diesem gegenüber rehabilitationsträgerübergreifend zur Erstattung verpflichtet. Das gilt auch, wenn dem beteiligten Rehabilitationsträger die alleinige Schuld für die nicht rechtzeitig erbrachten Leistungen trifft.

      Weiter Einzelheiten zum Verfahren ergeben sich aus den Ausführungen unter Rz. 16 ff.

  • Können die zusätzlichen Leistungen einer Leistungsgruppe zugeordnet werden, die der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger gemäß § 6 i. V. m. § 5 in seinem Leistungsspektrum hat (= Abs. 2), kann er andere Rehabilitationsträger lediglich zur trägerübergreifenden Bedarfs- oder sonstigen Amtsermittlung hinzuziehen. Eine getrenn...

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