0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Hilfsmerkmale, die neben den Erhebungsmerkmalen nach § 144 für die Bundesstatistik notwendig sind. Es sind Angaben, die für die technische Durchführung dieser Statistik notwendig sind. Die Vorschrift orientiert sich an § 9 des Bundesstatistikgesetzes v. 22.1.1987 in der Fassung der Bekanntmachung v. 20.10.2016, wonach Hilfsmerkmale in dem jeweiligen Gesetz festzulegen sind.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Abs. 1 übernimmt das bisherige Recht in § 123 SGB XII, wonach Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, Kennnummer sowie Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person als Hilfsmerkmale zu erfassen sind. Da Rückfragen in der Regel per E-Mail erfolgen, wird zusätzlich die E-Mail-Adresse als Hilfsmerkmal erfasst.

 

Rz. 4

Die Kennnummern werden im Rahmen der Plausibilisierung der Daten für Rückfragen der Statistischen Landesämter bei den Auskunftspflichtigen benötigt. Die Kennnummern dürfen ausdrücklich keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten enthalten und sind spätestens nach Abschluss der Bestandserhebung zu löschen (Abs. 2).

 

Rz. 5

Die Kennnummern nach Abs. 1 Nr. 2 (Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person) dienen allein der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung.

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