Rz. 3

Abs. 1 übernimmt das bisherige Recht in § 123 SGB XII, wonach Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, Kennnummer sowie Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person als Hilfsmerkmale zu erfassen sind. Da Rückfragen in der Regel per E-Mail erfolgen, wird zusätzlich die E-Mail-Adresse als Hilfsmerkmal erfasst.

 

Rz. 4

Die Kennnummern werden im Rahmen der Plausibilisierung der Daten für Rückfragen der Statistischen Landesämter bei den Auskunftspflichtigen benötigt. Die Kennnummern dürfen ausdrücklich keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten enthalten und sind spätestens nach Abschluss der Bestandserhebung zu löschen (Abs. 2).

 

Rz. 5

Die Kennnummern nach Abs. 1 Nr. 2 (Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person) dienen allein der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung.

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