Rz. 19

Voraussetzung für ein Tätigwerden der Landesregierung ist eine Untätigkeit der Vertragsparteien nach Abs. 1 innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Aufforderung allen am Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu beteiligen Parteien zugehen (auch Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 81 Rz. 4). Auch bei unvollständigen, also nur partiellen Regelungen durch Landesrahmenvereinbarungen, kann die Landesregierung die zu beteiligenden Parteien auffordern, weitere Verhandlungen mit dem Ziel eines ergänzenden Abschlusses der Rahmenvereinbarung aufzunehmen.

Ähnlich wie bei einer Rechtsbehelfsbelehrung sollte die Aufforderung einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Ersatzvornahme enthalten um die 6-Monats-Frist eindeutig zu terminieren (auch Freudenberg, in Jung, SGB XII, § 81 Rz. 4a).

Die Androhung des Erlasses einer Rechtsverordnung ist kein Verfahrenshindernis, dass sich die Vertragspartner weiter um den Abschluss eines Rahmenvertrags bemühen können. Kommt ein Rahmenvertrag unter diesen Umständen erst nach Abschluss einer wirksam gesetzten Frist zustande und widerspricht er ganz oder teilweise einer zwischenzeitlich erlassenen Rechtsverordnung, so geht diese – soweit der Rahmenvertrag entgegensteht – nach dem Grundsatz der Normenhierarchie dem Rahmenvertrag vor (Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 4c).

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