2.5.1 Refinanzierungsverbot über die Vergütungen (Abs. 3 Satz 1)

 

Rz. 10

Eine Umgehung der Wirkungen der Vergütungskürzung durch eine Refinanzierung mittels Erhöhung der laufenden Vergütung untersagt Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich. Der Regelung kommt wohl deklaratorische Bedeutung zu, da in diesem Fall bereits keine leistungsgerechte Vergütung i. S. d. §§ 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 Satz 2 bis 6 vorliegt (vgl. Komm. zu § 123 Rz. 21 f.).

2.5.2 Kein Anspruch auf Nachverhandlung (Abs. 3 Satz 2)

 

Rz. 11

Auch kann die Wirkungen der Vergütungskürzung nicht auf dem Weg der Nachverhandlung nach § 127 Abs. 3 (vgl. Komm. § 127 Rz. 8) mit der Behauptung "einer unvorhergesehenen wesentlichen Änderung der Annahmen, die der Vergütungsvereinbarung oder der Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung zugrunde lagen" umgangen werden.

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