Künftig besteht eine vorübergehende Befreiungsmöglichkeit in der Phase der Existenzgründung für die ersten drei Jahre der Tätigkeit. Die Befreiung wird ohne Nachweis einer Altersvorsorge gewährt. Die genannte Befreiungsmöglichkeit steht ausdrücklich auch Personen zu, die sich bereits vor dem 1. 1. 1999 selbständig gemacht haben. Voraussetzung ist, dass der Drei-Jahres-Zeitraum nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch nicht überschritten ist.

Ergänzt wird die Regelung durch eine generelle Befreiung in der Phase des altersbedingten Übergangs aus einer selbständigen Tätigkeit in die Nichterwerbstätigkeit. Nach Vollendung des 58. Lebensjahres hat der Selbständige in Zukunft die Möglichkeit, sich generell von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

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