Arbeitnehmer, die fälschlicherweise als Selbständige eingeordnet sind, können bei bestehendem Vertragsverhältnis die sog. Statusklage gegen ihren Auftraggeber bei den Arbeitsgerichten erheben.

In der Regel lautet der Klageantrag:

„Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit besteht.”

Zuständig zur Entscheidung über die Statusprozesse sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die Arbeitsgerichte. Denn bei Statusprozessen reicht die bloße Rechtsbehauptung, daß ein Arbeitsverhältnis bestehe, zur Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Schließlich ist die Behauptung "doppelrelevant", d.h. sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage entscheidend.

Ist der Kläger kein Arbeitnehmer, war bislang die Klage als unbegründet abzuweisen, eine Verweisung in einen anderen Rechtsweg war sinnlos.[1] Aufgrund der Neuregelung in § 7 Abs. 4 SBG IV kommt aber inzwischen sehr wohl eine Verweisung an das Sozialgericht in Betracht, weil sich arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff unterscheiden.

Ist das Vertragsverhältnis bereits beendet, fehlt einer Statusklage in aller Regel das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weshalb sie unzulässig bzw. an das Sozialgericht zu verweisen ist. Etwas anderes gilt aber, wenn sich arbeitsrechtliche Auswirkungen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (z.B. betriebliche Altersversorgung).

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