Gem. § 611 Abs. 1 BGB wird durch den Dienstvertrag derjenige, der Dienste zusagt, zu ihrer Leistung im Zweifel höchstpersönlich (§ 613 Abs. 1 BGB) verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrages können nach § 611 Abs. 2 BGB Dienste jeder Art sein. Eine Regelung, was geschieht, wenn das vom Dienstberechtigten erwartete Ergebnis der Dienstleistung nicht eintritt, findet sich im Gesetz nicht. Die Vergütung richtet sich auch nicht nach einem Ergebnis, sondern nur nach den geleisteten Diensten (§§ 611 Abs. 1, 612, 614 BGB).

Das Ausmaß der Tätigkeit und die Höhe der geschuldeten Sorgfalt sind im Dienstvertragsrecht nicht geregelt, das wäre auch kaum durchführbar. Deshalb gelten die §§ 157, 242, 276 BGB. Damit ist ein Tätigwerden mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt geschuldet.[1] Wie diese Sorgfalt zu bemessen ist, kann nur nach der jeweiligen zugesagten und geschuldeten Tätigkeit bemessen werden. Als markantes Beispiel weisen Esser/Weyers[2] darauf hin, dass von einem Gehirnchirurgen ein anderes Maß an Präzision erwartet werden könne alsvon einem Hausmetzger. Die erforderliche Sorgfalt wird nicht nur an den persönlichen Fähigkeiten des Dienstleistenden gemessen, sondern nach einem objektiven Maßstab.

Bestimmte Vorgaben hinsichtlich des Orts, der Zeit oder der Art und Weise der Erbringung der Dienste enthält das Gesetz auch nicht, andererseits sind sie aber auch denkbar. Damit kann der Dienstvertrag unterteilt werden in einen selbständigen (= freien) und einen unselbständigen (= Arbeitsvertrag).

[1] Esser/Weyers § 28 II. 1.c), S. 217.
[2] Esser/Weyers § 28 II. 1.c), S. 217.

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