Rz. 12

Abs. 3 steht unter der Prämisse, dass der Auszubildende keine Erstattung der angefallenen Kosten von dritter Seite, z. B. durch seinen Ausbildungsbetrieb, erhält (allg. Meinung, vgl. Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 63 Rz. 28). Soweit ein Dritter nur Teile der Fahrkosten übernimmt, sind diese auf den Bedarf anrechnen. Nach Abs. 3 werden die Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist. Die Art des Beförderungsmittels (Bahn, privater PKW) ist nicht durch Abs. 3 beschränkt (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 63 Rz. 11; Hassel, in: Brand, SGB III, § 63 Rz. 6; Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 29). Das bedeutet, dass die Kostenerstattung auch dann erfolgt, wenn die Fahrten mit dem Fahrrad, E-Bike oder Roller durchgeführt werden (Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 32; Hassel, a. a. O.). Die Kosten einer Bahncard werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen, wenn dadurch die Fahrkosten bei Benutzung der Deutschen Bahn insgesamt geringer sind. Die teilweise Übernahme der Bahncardkosten ist nicht möglich. Wird die Ausbildung oder die berufsvorbereitende Maßnahme abgebrochen, so hat dies keinen Einfluss auf bereits erstattete Bahncardkosten. Schwerbehinderten Auszubildenden sind bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die entstandenen Kosten für den Erwerb einer Wertmarke zu übernehmen. 

 

Rz. 13

Die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG beträgt je Kilometer bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 EUR. Voraussetzung für die Übernahme der Fahrkosten ist hierfür die Benutzung eines Kraftfahrzeuges; ein Fahrrad fällt nicht unter den Begriff des Kraftfahrzeuges. Es kommt dabei nicht darauf an, wem das Fahrzeug gehört. Ist der Auszubildende Mitfahrer, erhält er ebenfalls 0,20 EUR je Kilometer; die Höhe der ihm tatsächlich entstehenden Kosten ist unerheblich. Abs. 3 Satz 1 verweist nur auf § 5 Abs. 1 BRKG, nicht aber auf § 5 Abs. 2 BRKG, in der der erhöhte Kilometersatz von 0,30 EUR je Kilometer geregelt ist. Der Anspruch nach Abs. 3 Satz 1 ist demnach auf 0,20 EUR je Kilometer begrenzt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 3.11.2011, L 11 AL 130/11 B ER; ebenso: Fachliche Weisungen der BA zu § 63, Stand: 1/2019).

 

Rz. 14

Der Höchstbetrag von 130,00 EUR gilt jeweils für die

  • Familienheimfahrt einschließlich der Fahrt eines Angehörigen zum Auszubildenden (auf Gesamtfahrtstrecke für Hin- und Rückfahrt),
  • Anreise,
  • Rückreise (d. h. für die Anreise und die Rückreise wird jeweils der Höchstbetrag angesetzt),
  • tägliche Pendelfahrt.
 

Rz. 15

Ohne Belang ist die Frage, wem das benutzte Fahrzeug gehört. Sofern der Auszubildende lediglich Mitfahrer ist, erhält er – unabhängig von den ihm tatsächlich entstehenden Kosten – den halben Satz der vorstehenden Wegstreckenentschädigungssätze. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs errechnet sich die pauschalierte Höhe der für einen Ausbildungs- bzw. Maßnahmemonat anfallenden Kosten wie folgt:

 

Km-Zahl der Pendelstrecke × Wegstreckenentschädigung × Zahl der regelmäßigen Ausbildungstage × 13

3

Für die Zahl der Ausbildungstage wird der erste typische Ausbildungsmonat als Grundlage genommen.

 

Rz. 16

Nach Abs. 3 Satz 2 hat bei nicht geringen Fahrpreiserhöhungen auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens 2 Monate andauert. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität soll nicht jede Fahrpreiserhöhung berücksichtigt werden. Nur wenn die Fahrkosten deutlich ansteigen und zudem der Bewilligungszeitraum noch mindestens 2 Monate andauert, wird auf Antrag auch innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums eine Anpassung vorgenommen. Bei dem Tatbestandsmerkmal "nicht geringfügig" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Sächs. LSG, Urteil v. 1.12.2016, L 3 AL 1000/15 mit Hinweis auf BSG, Urteil v. 6.4.2000, B 11 AL 47/99 R). Die Bundesagentur für Arbeit sieht Fahrpreiserhöhungen von bis zu 5,00 EUR je Monat grundsätzlich als geringfügig an (ebenso: Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 63 Rz. 34; Hassel, in: Brand, SGB III, § 63 Rz. 7). Nach anderer Auffassung liegt eine geringfügige Erhöhung bei einer Preiserhöhung bis 5,00 EUR oder einer mehr als 5 %igen Preissteigerung vor (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 63 Rz. 13). Nach Auffassung des LSG Sachsen ist eine Fahrpreiserhöhung von 4,79 EUR monatlich noch geringfügig (Sächs. LSG, Urteil v. 1.12.2016, L 3 AL 100/15 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX). 

 

Rz. 17

Kosten für Pendelfahrten werden nach Abs. 3 Satz 3 nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der nach § 86 insgesamt übernommen werden kann. Nach § 86 können ab dem 1.8.2019 (Änderung des § 86 durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.201...

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