Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)von § 434s nach § 440 überführt.

§ 434s wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 in das SGB III eingefügt.

Mit Wirkung zum 1.8.2009 wurde Abs. 3a eingefügt, mit Wirkung zum 1.9.2011 wurde Abs. 3a neu gefasst durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939).

Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurden Abs. 1 der Vorschrift geändert und Abs. 3a aufgehoben. Dadurch wurde die Vorschrift auch geschlechtsneutral ausformuliert.

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