Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 421k nach § 418 überführt.

§ 421k wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung zum 1.1.2003 in das SGB III eingefügt.

§ 421k Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 31.12.2005 durch das Fünfte SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) geändert.

Die Überschrift und Abs. 1 der Vorschrift wurden mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Zugleich wurde sie geschlechtsneutral ausformuliert.

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