Rz. 1

Die Regelung ist durch Art. 1 und 83 Abs. 5 des Arbeitsförderungsreformgesetzes zum 1.1.1999 in Kraft getreten. Sie regelte bisher die Aufbringung der Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld. § 359 ist in Abs. 2 Satz 1 durch das 5. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) geändert worden. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) ist die Vorschrift zum 1.1.2009 völlig neu gefasst worden. Nunmehr ist in der Vorschrift nicht mehr die Aufbringung der Mittel für die Erstattung der Aufwendung für das Insolvenzgeld, sondern der Einzug der Umlage und dessen Weiterleitung geregelt.

Zuletzt ist die Vorschrift in Abs. 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Die Änderung (Streichung der Worte "für Arbeit") war rein redaktioneller Art.

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