Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Abführung der Winterbeschäftigungs-Umlage durch die Arbeitgeber. Abs. 1 verpflichtet die Arbeitgeber, die Umlagebeiträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder eine Ausgleichskasse abzuführen. Grundsätzlich können Umlagebeiträge daher nicht an die Bundesagentur für Arbeit unmittelbar abgeführt werden. Diese Regelung bezweckt eine Vereinfachung bzw. Vermeidung des Verwaltungsverfahrens bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Nutzung einer gemeinsamen Einrichtung oder Ausgleichskasse ist auch dann zwingend, wenn gemäß § 354 Satz 2 die Umlage von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufzubringen ist (Betriebe des Baugewerbes). Dies sieht der Gesetzgeber als klarstellende Regelung an, die Zweifel an der Verbindlichkeit des Abführungsweges vermeiden soll. Der Arbeitgeber darf in diesen Fällen den Umlagebeitrag des Arbeitnehmers vom Lohn abziehen. Satz 3 bestimmt, dass der abführenden Stelle keine Kosten erstattet werden. Damit greift der Gesetzgeber das beim Wirtschaftszweig verbliebene Risiko der Bautätigkeit auf. Satz 4 ermöglicht die Abrede eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens, um den Aufwand für alle beteiligten Stellen zu minimieren.

 

Rz. 1b

Abs. 2 schließt eine Regelungslücke für Fälle, in denen der Arbeitgeber nicht von einem Tarifvertrag erfasst wird, der die gemeinsame Einrichtung oder die Ausgleichskasse regelt. Solche Arbeitgeber dürfen, müssen aber auch ihre Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit unmittelbar abführen. Damit werden Zweifel für den Fall beseitigt, dass weder die gemeinsame Einrichtung noch eine relevante Ausgleichskasse für den umlagepflichtigen Arbeitgeber zuständig ist. Den Arbeitgebern wird allerdings auferlegt, den dadurch entstehenden Mehraufwand für die Einziehung der Umlage pauschal zu erstatten. Damit wird vermieden, dass die entstehenden Mehrkosten von den Beitragszahlern zur Arbeitsförderung aufgebracht werden müssen.

 

Rz. 1c

Das Umlageverfahren wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und das nachfolgende Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz v. 16.5.2017, das mit Wirkung zum 25.5.2017 in Kraft getreten ist, nicht berührt (vgl. die Komm. zu § 354).

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