Rz. 9

Abs. 2 bestimmt die alleinige Tragung der Beiträge durch den Arbeitgeber, wenn Menschen mit Behinderungen wegen einer Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder in einer aufgrund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten Blindenwerkstätte (§ 143 SGB IX, ab 1.1.2018 § 226 SGB IX) mit einem geringen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Grenze des dafür relevanten Arbeitsentgelts von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße stimmt mit der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 344 Abs. 3 überein. Zu den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Blindenwerkstätten vgl. auch die Komm. zum 12. Kapitel des SGB IX (§§ 136 ff. SGB IX). Das gilt ab 2018 auch, wenn der Mensch mit Behinderungen nicht bei einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, sondern bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt ist. Dies wird ab diesem Zeitpunkt durch das Bundesteilhabegesetz ermöglicht.

 

Rz. 10

Wird ein Fünftel der Bezugsgröße als Arbeitsentgelt überschritten, ist Abs. 2 nicht mehr anwendbar. Maßgebend sind das monatliche Arbeitsentgelt und die monatliche Bezugsgröße. Je nach Höhe des Arbeitsentgelts kann Abs. 1a anzuwenden sein.

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