Rz. 2

§ 322 enthält eine Ermächtigung, aufgrund der die Bundesagentur für Arbeit die Meldepflicht des Arbeitslosen konkretisieren und ihre Erfüllung erleichtern darf. Die Konkretisierung bezieht sich auf Anforderungen der Praxis aus § 309. Erleichterungen bei der Erfüllung der Meldepflicht liegen in der Möglichkeit nach Satz 2, die Entgegennahme der Meldung durch Einrichtungen außerhalb der Bundesagentur für Arbeit zuzulassen. Die Änderung der Vorschrift zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

Das Anordnungsrecht kann zur Erleichterung der Meldepflicht für die Arbeitslosen nur wenig beitragen. Erforderlich wäre eine Änderung des materiellen Rechts, also insbesondere § 309, um die Anforderung der persönlichen Vorsprache zu lockern. Darauf wird noch zu warten sein, bis die Online-Dienste der Bundesagentur für Arbeit soweit entwickelt sind und genutzt werden, dass vor allem die Effizienz eines geänderten Verfahrens das Risiko möglichen Leistungsmissbrauchs überwiegt.

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