Rz. 1a

§ 290 bestimmt grundsätzlich, dass für die Berufsberatung durch einen Dritten auch ein Entgelt verlangt werden darf. Zum Schutz des Ratsuchenden – Jugendliche wie Erwachsene – darf eine solche Vergütung jedoch nur verlangt werden, wenn die Berufsberatung nicht mit einer Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung verknüpft ist. Zwar darf für eine Arbeitsvermittlung eine Vergütung vom Arbeitsuchenden verlangt werden. Der Gesetzgeber hat dies jedoch gesondert in § 296 über einen Vermittlungsvertrag geregelt; die mit der Arbeitsvermittlung im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen werden dort explizit aufgeführt.

 

Rz. 1b

Verboten ist hingegen nach § 296a, für eine Leistung zur Ausbildungsvermittlung eine Vergütung vom Ratsuchenden zu verlangen; dies ist nur gegenüber dem Arbeitgeber möglich. Dabei bestimmt § 296a Satz 2 ausdrücklich, dass zu den Leistungen einer Ausbildungsvermittlung, für die vom Arbeitgeber eine Vergütung verlangt werden darf, auch die Berufsberatung gehört. Deshalb schließt schon diese Regelung ein Vergütungsverlangen im Zusammenhang mit Vermittlungstätigkeiten zur Ausbildung gegenüber dem Ratsuchenden aus. § 290 will daher das Manko beheben, das dadurch entstanden ist, auf ein Zulassungsverfahren zur Berufsberatung durch Dritte zu verzichten. Für eine isolierte, vermittlungsunabhängige Dienstleistung einer Berufsberatung darf eine Vergütung verlangt werden, wenn auch keine nur organisatorisch von der Vermittlung abgegrenzte Berufsberatung geleistet wird. Satz 2 regelt folgerichtig, dass eine Vergütungsvereinbarung unwirksam ist, wenn die Beratungsleistung gleichwohl einen Zusammenhang mit einem Vermittlungsangebot aufweist. Das bedeutet schlichtweg, dass der Beratende die Vergütung nicht von dem Ratsuchenden verlangen darf, der Beratene ist nicht verpflichtet, die Vergütung zu zahlen.

 

Rz. 2

Die Vorschrift verbietet ausdrücklich auch die Entgegennahme einer Vergütung in den geregelten Fällen. Dieses Verbot bezieht sich auch auf die Entgegennahme einer Vergütung ohne ein vorheriges Verlangen von Berufsberatenden.

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